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Zum Umgang mit einer der Zauberei Beschuldigten

Den andern casum anlangend, achte ich, der Prediger habe die der zauberey beschuldigte person auffs ernstlichste in geheim vorzunehmen, ihr die gefahr der unwürdigen niessung vorzustellen, und die bekäntnüs ihrer sünde, mit verspruch (der auch gehalten werden muß) solches niemand zu sagen, auch versicherung, daß sie zu gnaden von GOtt auff wahre buß angenommen werden könne und werde, von ihr zu fordern. Bekennet sie ihre sünde, so ist an ihrer buß mit allem fleiß, aber auch vorsichtigkeit, daß die sache nicht daraus vor die Obrigkeit komme (dero amt über diejenige gehet, dero mißhandlung ihnen sonsten kund wird 2. Kön. 6,22. und alsdenn von uns auch nicht zu hemmen ist) zu arbeiten, und sie anzunehmen. Beharret sie aber auff ihrer unschuld, kan sie nicht ausgeschlossen werden, indem ein zeuge nicht ist, und der teuffel seine zauberer also blendet, daß sie offt wahrhafftig meynen, diese und jene person auff ihren täntzen zu sehen und mit ihnen umzugehen, die doch nicht da sind, sondern des teuffels gauckelwerck damit verknüpffet ist. So gehören die sünden, die nicht erwiesen werden können, nachdem man gnug gewarnet, unter die peccata occulta, de quibus Ecclesia non judicat. Der Herr gebe darinnen die nöthige weisheit, und führe die verstockte zu wahrer buß!

Brief Speners von 1696 aus: Ph. J. Spener, Theologische Bedencken, Teil 1.2, Halle 1701, 237.

OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Marcus Heydecke (30. April 2019). Zum Umgang mit einer der Zauberei Beschuldigten. in eyl abgefast. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://spener.hypotheses.org/123


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